Zuwendungen zur Projektförderung – Vorsteuerabzug beachten!

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Für Infrastrukturvorhaben, Maßnahmen der Daseinsvorsorge und Regionalentwicklung sowie für Klima-, Bildungs- und Digitalisierungsprojekte erhalten Kommunen häufig öffentliche Zuschüsse. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage, ob die Fördermittel als Brutto- oder als Nettobetrag gewährt werden.

Öffentliche Fördermittelgeber verlangen üblicherweise Bescheinigungen des Zuwendungsempfängers. Darin ist anzugeben, inwiefern eine Berechtigung zur Ausübung des Vorsteuerabzugs besteht (§ 15 UStG). Liegt diese vor, erfolgt die Förderung meist lediglich in Höhe des Nettobetrags, d.h. ohne die verauslagte Umsatzsteuer. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Fall sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht werden kann.

Diese Thematik ist nicht neu – vor dem Hintergrund der erstmalig verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG ergeben sich jedoch mitunter gesteigerte Prüfungsanforderungen. Bereits im Jahr 2021 hatten die Länder Niedersachsen und Bayern daher eine Entschließung (212/21) gefasst, auf deren Grundlage die Bundesregierung an die Europäische Kommission herangetreten war. Maßnahmen für eine generelle „Vermeidung einer Umsatzsteuerbelastung von Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Projektförderung“ wurden jedoch von der EU-Kommission abgelehnt. Eine projektbezogene Prüfung bleibt somit erforderlich.

Elementare Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs ist, dass der Zuwendungsempfänger umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer einzustufen ist. Darüber hinaus ist die Verwendungsabsicht in Bezug auf das betreffende Projekt maßgeblich.

Die Bewertung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gestaltet sich mitunter komplex. Darüber hinaus erfordert der Vorsteuerabzug ergänzende umsatzsteuerrechtliche Prüfschritte – insbesondere in Hinblick auf mögliche Umsatzsteuerbefreiungen. In Bezug auf geförderte Bauvorhaben ist beispielsweise zu klären, ob nach Fertigstellung eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung bzw. Verpachtung angestrebt wird. Mitunter können spätere Nutzungsänderungen oder der Verzicht auf etwaige Umsatzsteuerbefreiungen nachträglichen Einfluss auf die Vorsteuerabzugsberechtigung entfalten.

Im Falle eines bestehenden Vorsteuerabzugs sind bereits geförderte Umsatzsteuerbeträge im Regelfall nachträglich zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die erforderlichen Prozess- und Informationswege zwischen dem Fördermittelmanagement, dem Finanz- bzw. Steuerbereich sowie der Liegenschaftsverwaltung sicherzustellen, diese geeignet zu dokumentieren und eine projektbezogene Prüfung des Vorsteuerabzugs durchzuführen.

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Autor*in dieses Artikels:

Hendrik Altmann

LL.M. Wirtschaftsrecht

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