Betriebseinnahme trotz Spende? Warum Erlöse aus Krematoriums-Metallresten steuerpflichtig bleiben
| Steuerrecht und -beratung
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Verkauft ein kommunales Krematorium die bei der Einäscherung anfallenden Metallrückstände, bleiben die Erlöse steuerpflichtige Betriebseinnahmen – auch wenn das Geld vollständig für karitative Zwecke gespendet wird. Für Träger von Betrieben gewerblicher Art bedeutet das ein bislang oft unterschätztes steuerliches Risiko.
Worum geht es?
Betreibt eine Kommune, Kirche oder andere Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), sind alle Einnahmen steuerpflichtig, die durch diesen Betrieb veranlasst sind. In der Praxis versuchen manche Träger, bestimmte Erlöse aus der steuerlichen Erfassung herauszuhalten – etwa, indem sie diese getrennt verbuchen oder als Spende deklarieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einer solchen Gestaltung nun eine klare Grenze gesetzt.
Der Fall
Eine Stadt betrieb ein Krematorium als BgA. Bei der Einäscherung blieben Metallrückstände zurück – etwa Zahngold, Implantate oder Schmuck. Diese wurden an eine Metallscheideanstalt verkauft, der Erlös auf ein separates Konto überwiesen und anschließend vollständig an soziale Einrichtungen gespendet, unter anderem zur Finanzierung von Hospizen und zur Bestattung mittelloser Verstorbener.
Das Finanzamt sah darin Betriebseinnahmen des BgA und damit steuerpflichtigen Gewinn. Die Stadt argumentierte, die Totenfürsorgeberechtigten hätten mit ihrer Zustimmung im Bestattungsantrag die Rückstände direkt an den Hoheitsbereich der Stadt gespendet – am BgA vorbei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Stadt zunächst recht.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urt. v. 14.07.2026 – IX R 29/24). Entscheidend ist danach allein, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht – und der liegt hier klar vor: Die Rückstände entstehen erst durch den betrieblichen Verbrennungsvorgang und befinden sich anschließend im Besitz des BgA. Auf folgende Punkte kam es dem BFH ausdrücklich nicht an:
- wer rechtlich Eigentümer der Rückstände wurde (Erben, Totenfürsorgeberechtigter oder Stadt),
- ob das Geld auf einem getrennten Konto verbucht wurde,
- wofür der Erlös anschließend verwendet wird.
Auch als sogenannter „durchlaufender Posten" ließ sich der Erlös nicht einordnen, da die Stadt die Verträge mit der Scheideanstalt im eigenen Namen abgeschlossen hatte. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH dagegen, ob für die spätere Spende ein Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 KStG in Betracht kommt – diese Frage ist Teil der Zurückverweisung und muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang erst noch klären.
Was bedeutet das für Sie als Träger eines Betriebs gewerblicher Art?
- Ein wirtschaftlicher Vorteil, der im Rahmen eines BgA entsteht, bleibt Betriebseinnahme – unabhängig davon, ob er anschließend gespendet wird.
- Eine getrennte Kontoführung oder eine vertragliche „Spendenkonstruktion" ändert an der steuerlichen Einordnung nichts.
- Das Prinzip betrifft nicht nur Krematorien, sondern grundsätzlich alle Einnahmen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem BgA anfallen.
Unser Rat
Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb gewerblicher Art Einnahmen anfallen, die bislang nicht oder nur teilweise versteuert wurden, weil sie zweckgebunden weitergegeben werden. Solche Konstruktionen halten einer steuerlichen Prüfung in der Regel nicht stand. Gerne prüfen wir Ihre bestehende Handhabung und unterstützen Sie dabei, mögliche Spendenabzüge rechtssicher geltend zu machen.